Satzung des Cannabis Social Club Riverside
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren
Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des CSC Riverside ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald
die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch
verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und
Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft
von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
• Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
• Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
• Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer
Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder:innen sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
CSC Riverside nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer:innen ab dem 22. Lebensjahr
auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der
Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das
umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen, als auch GenusskonsumentInnen.
In diesem Sinne gibt sich CSC Riverside seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Socialclub Riverside
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal
und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner
Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den
Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte,
insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und
gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiter zu geben. Der
Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von
Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In
diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein
besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür
nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an.
Der CSC Riverside möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch
Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des CSC Riverside können alle natürlichen und auch juristischen Personen
werden, die das Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben. Stimmberechtigt sind
ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur
natürliche und Personen ab dem 21. Lebensjahr beteiligen. Ist die Teilnahme am
gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin
gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen
an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel
ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab,
besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur
Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem
Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende
aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den
Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge
auf die Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner
Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen
bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss
eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor über das die
Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch
a. Beiträge
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
d. Spenden und Sponsoring
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder
und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig
anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
a. Die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel
von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die
Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen
durch Akklamation.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für
Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
h. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins
i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
4. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich
widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung
durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt
mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 49
Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung
einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens
sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
6. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.
8. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im
Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu
versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
a. Der Vorstand
10. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des
Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
11. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt
Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von
Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
12. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die
gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
13. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt.
14. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel
vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
15. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
16. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
a. Der Anbaurat
17. Der Anbaurat besteht aus 2 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht,
zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
18. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
19. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. 5 Jahre gewählt.
20. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
21. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die
Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
werden kann.
22. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
23. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die
Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom
Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu
gleichen Teilen an folgenden Verein:
• Düsseldorfer Drogenhilfe e.V.